Satzung
Satzung des Förderungsvereins der Integrierten Gesamtschule Innenstadt
in Köln
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Förderverein der Integrierten Gesamtschule Innenstadt in Köln“. Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz
„e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Köln. Als Adresse gilt die
Integrierte Gesamtschule Innenstadt, Frankstraße 26, 50676 Köln.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und
Erziehung an der Integrierten Gesamtschule Innenstadt in Köln. Der Zweck
wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des
Schullebens, insbesondere durch die ideelle und finanzielle
Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen,
Studienreisen, Schullandheimaufenthalten, Arbeitsgemeinschaften und
schulische Kooperationspartner.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsämter
sind Ehrenämter.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person
des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
mit
dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Monats,
durch
Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds
kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in
erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor dem
Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu
hören.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung
Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge
sind Jahresbeiträge und werden im 3. Quartal per Bankeinzug fällig. Über
die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise
erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und dem Schriftführer.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2.
Vorsitzenden vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Mitglied bis zum Ende der Amtsperiode bestellen.
(3)
Der 1. Vorsitzende lädt mindestens einmal im Halbjahr zu einer
Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens einer Woche ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand mindestens alle 2 Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 2 Wochen schriftlich einberufen.
(2) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereins-
interesse
es erfordert und mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
insbesondere:
Entgegennahme des Jahresberichts,
(2)
Entgegennahme des Kassenberichts,
Entlastung des Vorstands
Wahl
des Vorstands
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und
der
Vereinsauflösung
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds
gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand
(5) Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung,
Änderung des
Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit
von ¾ der erschienenen
Mitglieder erforderlich sind.
(6) Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben
wird.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Köln, die es ebenfalls unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Integrierten Gesamtschule
Innenstadt in Köln zu verwenden hat.
Falls die Schule nicht mehr
besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen Gesamtschule
der Stadt Köln zu verwenden.