Satzung

 

Satzung des Förderungsvereins der Integrierten Gesamtschule Innenstadt in Köln

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Integrierten Gesamtschule Innenstadt in Köln“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Köln. Als Adresse gilt die Integrierte Gesamtschule Innenstadt, Frankstraße 26, 50676 Köln.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Integrierten Gesamtschule Innenstadt in Köln. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandheimaufenthalten, Arbeitsgemeinschaften und schulische Kooperationspartner.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Monats,
durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden im 3. Quartal per Bankeinzug fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Mitglied bis zum Ende der Amtsperiode bestellen.

(3) Der 1. Vorsitzende lädt mindestens einmal im Halbjahr zu einer Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle 2 Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereins-
interesse es erfordert und mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Entgegennahme des Jahresberichts,
(2) Entgegennahme des Kassenberichts,
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und
der Vereinsauflösung
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des
Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder erforderlich sind.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Integrierten Gesamtschule Innenstadt in Köln zu verwenden hat.

Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen Gesamtschule der Stadt Köln zu verwenden.