1. Vorwort der Schule
Jeder
Schüler und jede Schülerin hat das Recht auf individuelle Förderung.
Dieser
Festlegung des § 1 des NRW-Schulgesetzes fühlt sich die IGIS
Köln in besonderer Weise
verpflichtet. Kollegium und Schulleitung
verstehen hierunter sowohl die Forderung
begabter und lernstarker
Schülerinnen und Schüler als auch die Unterstützung von
Kindern und
Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten. Ein Teil unserer Schülerschaft hat
mit
besonderen Problemen beim Erlernen der Schriftsprache zu kämpfen.
Für sie stellt das
flüssige Lesen oder das regelgerechte Schreiben
eine große Hürde dar, die nur mit
erheblicher Anstrengung überwunden
werden kann. Um diesen Schülerinnen und
Schülern zu helfen, hat die
IGIS Köln ein umfassendes und systematisch entwickeltes
Maßnahmenpaket geschnürt, das im Folgenden ausführlich dargestellt wird.
2. Einleitung
Die igis Köln folgt
selbstverständlich der schulrechtlichen Vorgabe, dass alle
Schülerinnen und Schüler, die besondere Schwierigkeiten haben, unter die
Regelungen
des sog. ‚LRS-Erlasses’ fallen. Diese Schülergruppe wird
also bei uns besonders
gefördert, erhält bei Klassenarbeiten bei
Bedarf einen Nachteilsausgleich und ihre
Rechtschreibleistungen
werden nicht bewertet. Wie festgestellt wird, wer unter den Erlass
fällt, ist im Kapitel ‚Feststellung der LRS’ geregelt.
3.
Rechtliche Grundlagen
Für die Fragen, wie die
Schulen in NRW mit lese- und rechtschreibschwachen Kindern
und
Jugendlichen umgehen sollen, liegt eine Reihe von schulrechtlich
relevanten
Vorgaben und Hinweisen vor. Wir halten es für wichtig,
dass alle am Bildungs- und
Erziehungsprozess Beteiligten die
Regelungen kennen und umsetzen. Manche der
Vorgaben sind eindeutig,
andere hingegen lassen Spielräume offen. Unser Konzept soll
dazu
beitragen, einerseits die Pflichten und Rechte aller Mitwirkenden
eindeutig
darzustellen. Weiterhin soll verdeutlicht werden, wie die
IGIS Köln die in den rechtlichen
Vorgaben eröffneten Spielräume
ausfüllt.
Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben sind:
• sog.
LRS-Erlass, Bass 14-01
• Schulgesetz NRW § 1
• Schulgesetz NRW § 2
Absatz 4
• Das Recht auf Nachteilsausgleich leitet sich aus folgenden
Gesetzen ab:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
Absatz 3, SGB IX § 126
Absatz 1, UN-Behindertenrechtskonvention der
Vereinten Nationen Artikel 24
Absatz 2
• die jeweilige
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für NRW
• „Arbeitshilfen: Gewährung
von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler
mit
Behinderung, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und / oder
besonderen Auffälligkeiten“ - für die jeweiligen Schulstufen -
veröffentlicht im
Bildungsportal des Landes NRW
4.
Feststellung der LRS
Es ist unsere Aufgabe festzustellen,
welche Schülerinnen und Schüler besondere
Schwierigkeiten im Erlernen
des Lesens oder Rechtschreibens haben. Von daher stellt bei
uns die
Deutschlehrkraft und die jeweilige Förderlehrkraft gemeinsam mit dem
LRSBeauftragten
fest, welche Kinder betroffen sind. In der 5. Klasse
nehmen wir uns dafür
das 1. Quartal Zeit und in der 1.
Quartalskonferenz wird von der Deutschfachkraft
festgelegt, welche
Kinder besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens oder der
Rechtschreibung haben und damit unter den LRS-Erlass fallen. Der
LRS-Beauftragte ist
bei den 1. Quartalskonferenzen im 5. Jahrgang in
beratender Funktion anwesend. Bei
Schülern und Schülerinnen höherer
Jahrgänge, die im Vorjahr unter den LRS-Erlass fielen,
wird in der
Quartalskonferenz beraten, ob dies beibehalten werden soll. Die
Entscheidung
dazu trifft die Deutschlehrkraft. Das entscheidende
Kriterium ist, dass die Lese- und/oder
die Rechtschreibung mindestens
drei Monate lang den Anforderungen nicht genügen
(LRS-Erlass), d.h.
also mit ‚mangelhaft‘ oder gar ‚ungenügend‘ bewertet würden. Es geht
bei der Bestimmung der Zielgruppe also nicht um eine psychologische oder
medizinische
Diagnose, die im übrigen von den Lehrkräften auch gar
nicht gestellt werden dürfte und
könnte. Die Durchführung eines
sogenannten LRS-Tests durch die Schule ist nicht
vorgeschrieben,
jedoch haben wir erkannt, dass ein solcher sinnvoll ist, um Betroffene
frühzeitig zu erkennen. Die Vorlage eines Attests durch die
Erziehungsberechtigten sieht
der Erlass nicht vor. Jedoch kann es in
Einzelfällen sinnvoll sein, den
Erziehungsberechtigten anzuraten, den
Facharzt aufzusuchen, um dort eine Testung
vornehmen zu lassen.
Das Feststellungsverfahren sieht an unserer Schule wie folgt aus:
-
Durchführung der Münsteraner Rechtschreibanalyse zu Beginn des
Schuljahres
für die gesamte Jahrgangsstufe 5 sowie für bisher
betroffene Schüler und
Schülerinnen in den höheren Jahrgängen;
anschließende Besprechung der
Ergebnisse durch die Deutschfachkräfte,
die Förderlehrkräfte sowie den LRSBeauftragten
- Beobachtung und
Prüfung der Rechtschreibleistungen aller Schüler innerhalb des
1.
Quartals, auch in den Fremdsprachen
- Beobachtung des Arbeits- und
Sozialverhaltens und der Lernmotivation
- Erfassung des aktuellen
Leistungsstands in Deutsch und den Fremdsprachen,
Vergleich mit den
anderen Fächern
- Einbeziehung ggf. vorhandener externer Gutachten
- Überprüfung der Grundschulakte und des Grundschulzeugnisses auf
lrs-relevante
Hinweise (gilt nur für den 5. Jahrgang)
5. Förderung
Grundlage für die Fördermaßnahmen an der igis
sind vor allem die Vorgaben des sog.
LRS-Erlasses. Eine Lese- und
Rechtschreibförderung findet im Fach Deutsch und den
Fremdsprachen im
Rahmen des Klassenverbands durch differenzierte Aufgaben und
Übungen
statt, die im Fachunterricht oder in der Lernzeit erledigt werden.
Außerdem
bieten wir eine AG an, in der betroffene Kinder lernen, ihre
Schwierigkeiten zu
überwinden. Neben den Maßnahmen der inneren
Differenzierung achten wir auch auf den
Abbau von Hürden,
beispielsweise bei der Textformatierung (größerer Zeilen- und
Zeichenabstand, lrs-freundlicher Schriftsatz, Verzicht auf Überfrachtung
der Arbeitsblätter
usw.). Der Erfolg der Fördermaßnahmen wird
jährlich mit der Münsteraner
Rechtschreibanalyse überprüft.
Auch
wenn die LRS-Förderung vornehmlich in Deutsch und den Fremdsprachen
durchgeführt wird, sehen es alle Lehrkräfte der IGIS als ihre Aufgabe
an, lese- und
rechtschreibschwache Kinder besonders zu fördern. Neben
der Verbesserung der
Rechtschreib- und Leseleistung unterstützen die
Lehrkräfte aller Fächer die betroffenen
Schülerinnen und Schüler
dabei,
• Selbstvertrauen (wieder) aufzubauen
•
Begleiterscheinungen wie z.B. Verzweiflung, Frustration, Schulangst,
Prüfungsangst und
Stress abzubauen
• sich ihrer Stärken bewusst zu
werden und ihre Resilienz zu fördern
• Schule als Ort zu erleben, an
dem sie sich wohl fühlen und ernst genommen werden
Sollten wir
erkennen, dass die schulischen Maßnahmen allein nicht ausreichen, suchen
wir den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten, um zu besprechen, welche
außerschulischen Fördermaßnahmen in Frage kommen.
6.
Nachteilsausgleich und Notenschutz
Die igis folgt im Rahmen
der Leistungsmessung den entsprechenden Vorgaben des sog.
LRS-Erlasses, der für lese- und rechtschreibschwache Schülerinnen und
Schüler zwei
besondere Regelungen vorsieht, den Nachteilsausgleich
und ein Abweichen von den
Grundsätzen der Leistungsbewertung (den
sog. Notenschutz).
Schülerinnen und Schülern, die trotz Förderung
weiterhin besondere Schwierigkeiten mit
dem Lesen oder der
Rechtschreibung haben und somit unter den Erlass fallen, wird an
der
IGIS bei Bedarf ein Nachteilsausgleich (NA) gewährt. Damit soll eine
Chancengleichheit bei der Leistungsmessung hergestellt werden. Die Art
des
Nachteilsausgleichs wird individuell auf die betroffene Person
abgestimmt. Als Prinzip gilt,
dass der NA so gestaltet sein muss,
dass der individuelle Nachteil auch tatsächlich
ausgeglichen wird.
Der NA kann auf verschiedene Weisen umgesetzt werden, z.B. durch
eine
Zeitverlängerung, durch die Benutzung eines Laptops, durch eine
besonders
geeignete Formatierung von Texten usw. Bei der
Entscheidung, welcher Nachteilsausgleich
angemessen ist, sind die
Lehrkräfte auf die unterstützende Beratung der
Erziehungsberechtigten
angewiesen.
Der Nachteilsausgleich wird in allen Fächern bei
schriftlichen Übungen (Lernzielkontrollen,
Vokabeltests usw.) und bei
Klassenarbeiten gewährt. Dies betrifft wegen der
Textaufgaben auch
das Fach Mathematik.
Die zweite per Erlass vorgesehene Maßnahme ist
der sog. Notenschutz.
Dementsprechend wird die Rechtschreibleistung
bei der Bewertung von Tests und
Klassenarbeiten nicht berücksichtigt.
Dies gilt für alle Fächer.
7. Zeugnisse
Im
Zeugnis werden die Lese- und Rechschreibleistungen zurückhaltend
gewichtet. Die
Gewährung eines Nachteilsausgleich wird in keinem Fall
auf dem Zeugnis vermerkt. Bei
engen Entscheidungen über Erteilung von
Abschlüssen geben die Rechtschreibleistungen
nicht den Ausschlag.
8. Kommunikation und Kooperation
Ein ganz
wichtiger Schlüssel zum Erfolg ist für uns der Austausch und die
Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, d.h. mit Kolleginnen und Kollegen,
Schülerinnen
und Schülern, Eltern und ggf. außerschulischen
Therapeuten bzw. Therapeutinnen.
Gespräche mit allen Beteiligten
finden nach Bedarf statt und dienen dazu, ein
gemeinsames Vorgehen zu
planen. Falls die Schülerin oder der Schüler sich in einer
außerschulischen Therapie befindet, ist es uns hinsichtlich einer
optimalen Förderung
wichtig, eine Verzahnung von Therapie und
Unterricht stattfinden zu lassen. Damit wir
dies umsetzen und
anwenden können, ist eine Schweigepflichtentbindung durch die
Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Gespräche dienen dazu, ein
verbindliches Förderkonzept zu erstellen und einen
geeigneten
Nachteilsausgleich festzulegen. Dieser Nachteilsausgleich ist für alle
Lehrkräfte verbindlich. Von daher ist die Kommunikation mit den
Kolleginnen und
Kollegen unerlässlich. Wird bei einem Schüler oder
einer Schülerin eine LRS im Sinne des
Erlasses in der
Quartalskonferenz festgelegt, werden bei dieser Gelegenheit auch der
Notenschutz und die Art des Nachteilsausgleichs festhalten.
Immer zu
Beginn des Schuljahrs überprüft die Schule, ob die Fördermaßnahmen und
der
Nachteilsausgleich angepasst werden müssen. Dies erfolgt bei uns
auch ggf. in
Absprache mit außerschulischen Therapeuten. Die
Gespräche werden protokolliert.
Für uns ist es wichtig, den Eltern
Rückmeldungen zu geben und mit ihnen im Gespräch
zu bleiben, um so
Vertrauen aufzubauen.
9. Fortbildung
Die
Lehrkräfte der igis nehmen an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen
teil, um
zur Entwicklung und Umsetzung des LRS-Förderkonzepts
beizutragen. Auch in Zukunft
werden vor allem die Deutsch- und
Fremdsprachenlehrkräfte ihre Kompetenzen im
Umgang mit lese- und
rechtschreibschwachen Kindern und Jugendlichen weiter
verbessern.
igis (Sekundarstufe I)
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